Es gibt kaum etwas, das dem Deutschen so heilig ist, wie das eigene Auto. Ob Kleinwagen, Kompaktwagen oder Premium Fahrzeug: hierzulande liebt, hegt und pflegt man seine Fahrzeuge und regelmäßig am Samstag und/oder bei gutem Wetter stehen die Deutschen an der Waschstraße Schlange, um eine rollenden Schätzchen auf Hochglanz zu bringen. Das ist die eine Seite der Medaille – und dann gibt es da noch die Autofahrer, die wissentlich die Stilllegung ihres Kfz riskieren. Hierfür kann es verschiedene Gründe geben.
Erst einmal sollte man kurz ein paar Hintergrundfakten klären, was laut Straßenverkehrsamt eine Zwangsstillegung ist:
Zwangsmaßnahmen bei fehlendem Versicherungsschutz, Nichtzahlung der Kraftfahrzeug-Steuer oder schweren Mängeln am Fahrzeug. Eine zwangsweise Außerbetriebsetzung kann nur durch rechtzeitige
- Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung (bei fehlendem Versicherungsschutz)
- Einziehungsstornierung durch die zuständige Finanzbehörde (bei Steuerrückständen)
- Vorlage eines geeigneten Nachweises über die Mängelbeseitigung
oder die freiwillige Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs abgewendet werden.
Bei der freiwilligen Außerbetriebsetzung ist eine persönliche Vorsprache mit Fahrzeugpapieren (Brief und Schein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) und Schildern erforderlich. Die Außerbetriebsetzung kann auch durch eine bevollmächtigte dritte Person mit Ausweis durchgefüht werden.
Autofahrer sollten immer darauf achten, die Kosten ihrer Fahrzeuge bezahlt werden und die alle Dokumente fristgerecht dem richtigen Amt, bzw. der passenden Behörde vorliegen. Ist das Auto erst einmal stillgelegt, so darf es nur dann wieder bewegt werden, wenn von offizieller Seite ein schriftliches OK dazu kommt. Nur das Geld zu bezahlen oder die Dokumente nachzureichen reicht alleine nicht aus.
Grundsätzlich muss es gar nicht so weit kommen, dass die Zulassung des Fahrzeugs erlischt. Hält man Zahlungsfristen ein und reicht pünktlich alle Dokumente z.B. beim Straßenverkehrsamt (kurz StVa) ein, so kommt es i.d.R. nicht zu einer Stilllegung. Passiert es trotzdem, ist man gezwungen zu reagieren. Die meisten Autofahrer parken ihre Fahrzeuge im öffentlichen Raum und meist auch in der Nähe ihrer Wohnung oder Hauses. Natürlich ist es dann ein Leichtes für Ämter und Behörden, den Standort des Fahrzeugs festzustellen und die Plakette vom Nummernschild zu kratzen. Steht es auf einem umfriedeten Grundstück oder sogar in einer abgeschlossenen Garage, wird es schon schwieriger, das Auto stillzulegen, denn hier brauchen die Ordnungskräfte einen richterlichen Beschluss. Ist die Plakette aber erst einmal abgekratzt, darf das Auto auf keinen Fall mehr auf öffentlichem Grund gefahren werden. Dies entspricht einer Straftat, denn Fahren ohne Zulassung ist in Deutschland auf öffentlichen Straßen verboten. Auch der Versicherungsschutz kann hier erlöschen, was die Angelegenheit nicht besser macht. Hat das Ordnungsamt erst einmal die Plakette vom Nummernschild gekratzt, geht nur noch ein Weg: Steuerschuld begleichen, Gebühren bezahlen und/oder fehlende Dokumente nachreichen. Bevor man wieder mit dem Auto fahren darf, muss dies behördlich genehmigt werden. Nun heißt es also: Nummernschilder abschrauben, zur Zulassungsstelle gehen und sich neue Plaketten besorgen.
Wichtiger Hinweis: gerade dann, wenn das Auto stillgelegt wurde, sollte man vor einem Gang zur Zulassungsstelle unbedingt alle erforderlichen Posten bezahlt haben und die richtige Dokumente mit sich führen. Andernfalls hat man umsonst in der Wartschlange gestanden und darf gleich wieder einen neuen Termin für die Zulassung beantragen und das kann wiederum Wochen dauern.
Zu einer Stilllegung des Autos muss es nicht kommen – es wird in jedem Fall vorher schriftlich davor gewarnt. Sollte es doch passieren, sollte man den Forderungen unbedingt nachkommen. Parkt man sein Auto auf einem Privatgrundstück oder sogar in einer Garage, kann man eventuell dem Abkratzen der Plakette entgehen, die Zulassung erlischt trotzdem.